Satzung
Die Satzung des Werbering Fischelns.

Satzung des Werberings Krefeld-Fischeln 1985 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Werbering Fischeln 1985 e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Krefeld-Fischeln.

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die weitere Entwicklung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes Fischeln.
Er führt zu diesem Zweck auch Werbemaßnahmen durch und nimmt die damit im Zusammenhang stehenden werbewirtschaftlichen Interessen wahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können juristische Personen und Personengesellschaften sowie alle Gewerbetreibende und freiberuflich tätigen Personen werden.

Personen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, können Fördermitglied ohne Stimm-und Wahlrecht werden. Sie zahlen die Hälfte des von der Mitgliederversammlung jeweils beschlossenen Beitrages.

Die Mitgliedschaft dauert mindestens 1 Kalenderjahr. Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 01.07. eines Kalenderjahres ist nur der halbe Jahresbeitrag fällig.

Der Verein hat eine Datenschutzregelung, welche in den Aufnahmeformularen abgedruckt ist. Ohne Anerkennung/Einverständnis der Datenschutzregelung kommt eine Mitgliedschaft nicht zustande.

§ 4

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben; jedoch hat der Vorstand das Recht, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Beitrittserklärung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief abzulehnen.

Gegen den ablehnenden Bescheid kann der Betroffene in einer Frist von einem Monat, deren Laufzeit drei Tage nach Absendung des ablehnenden Bescheides beginnt, Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5 Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres,

b) durch Ausschluss durch den Vorstand.

Ausgeschlossen werden kann, wer den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Mitglieder, die durch den Vorstand ausgeschlossen worden sind, haben das Recht, zu der auf den Ausschluss nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen, die dann über den Einspruch mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 6

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge und sonstiger Forderungen des Vereins bleibt vorbehalten.

§ 7

Der Beitrag wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung beschlossen und bei Bedarf jeweils angepasst. Der Betrag ist jährlich unbar zu Beginn eines Jahres im Voraus zu leisten.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es soll im 2-Jahres-Rhythmus gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Vorstand kann außerdem Arbeitskreise und Ausschüsse bilden; die Mitglieder der Arbeitskreise und Ausschüsse müssen dem Werbering angehören. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben auch Fachberater hinzuziehen, die nicht Mitglied des Werberinges sein müssen.

Gesetzliche Vertreter des Werberinges im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt, jedoch darf der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister im Innenverhältnis von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn dazu jeweils ermächtigt hat.

§ 10

Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Drittel des Vorstandes dies wünschen. Zu den Sitzungen des Vorstandes, der Arbeitskreise und der Ausschüsse wird mit einer Frist von mindestens drei Tagen eingeladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die für die Arbeitskreise sowie für die Ausschüsse entsprechend anzuwenden ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bis zu dessen Wahl vom Vorstand, nach Bedarf einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in Textform übersandt werden.

Die Tagesordnung der alljährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht,
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht,
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (soweit erforderlich),
e) Wahl der Rechnungsprüfer,
f) Haushaltsvoranschlag für das neue Geschäftsjahr.

§ 12

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich; es darf ein Mitglied aber nicht mehr als drei Stimmen, einschließlich seiner eigenen, vertreten. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Über die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Vermögensverwaltung

Dem Schatzmeister obliegen die Vermögensverwaltung des Vereins, die Buch- und Kassenführung sowie die Aufstellung des Haushaltsplans. Er legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen von den Rechnungsprüfern durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vor.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit bei der beabsichtigten Auflösung des Vereins genügt nach nochmaliger Einberufung der Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder eine Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei einer Auflösung des Werberinges soll eventuell angesammeltes Kapital an gemeinnützige Institutionen innerhalb Krefeld-Fischeln verteilt werden.